- Liggenstorfer Solution GmbH als Unternehmerin schliesst mit dem Kunden einen Werklieferungsvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR ab, soweit sie nicht bloss Teile an den Kunden liefert. Diesfalls liegt ein Kaufvertrag im Sinne von Art. 187 ff. OR vor.
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Folgende Dokumente bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Unternehmerin und dem Kunden, und zwar in folgender Reihenfolge:
- Auftragsbestätigung der Unternehmerin;
- vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen;
- das schriftlich zwischen den Parteien vereinbarte Pflichtenheft der Unternehmerin samt Liste über die
ausgeschlossenen Aufgaben und Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden;
- Bestellung des Kunden. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Er erklärt sich mit der
Übernahme ihres Inhalts in die Vereinbarung vollumfänglich einverstanden;
- eine allfällige schriftliche Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien.
Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Bestandteilen gilt die vorstehende Reihenfolge.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind wegbedungen.
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Der Umfang der Leistungen und Lieferungen der Unternehmerin bemisst sich nach dem Pflichtenheft und, wo kein solches vereinbart wurde, nach der Branchenüblichkeit.
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Die Unternehmerin ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten Dritte zu beauftragen.
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Die Unternehmerin nimmt bei Anlagen und Maschinen die schlüsselfertige Ausführung entsprechend der branchenüblichen Qualität vor. Die Ausführung ist solid und fachgerecht unter Verwendung bester Materialien durch qualifizierte Fachleute vorzunehmen, um einen erstklassigen Qualitätsstandard zu gewährleisten.
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Im Preis inbegriffen sind:
- Ausführungs- und Detailplanung;
- Arbeiten zur Vorbereitung der Übergabe an den Kunden, Beheben von Mängeln und Schäden,
die während der Produktion aufgetreten sind;
- Mängelbeseitigung bei Abnahme;
- Garantiearbeiten bis zum Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
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Transport- und Lieferkosten sind im Preis nur dann inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
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Im Pflichtenheft nicht ausdrücklich erwähnte Lieferungen oder Leistungen sind nur im Preis inbegriffen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
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Termine der Fertigstellung, der Abnahme und der Lieferung bemessen sich nach der Auftragsbestätigung der Unternehmerin.
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Vereinbarte Preise verstehen sich exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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Ein vereinbarter Pauschalpreis deckt sämtliche Lieferungen und Leistungen der Unternehmerin, einschliesslich kleiner Nebenleistungen, die für eine schlüsselfertige Ausführung unabdingbar sind.
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Im Falle von zusätzlichen Leistungen oder Lieferungen oder Projektänderungen, die vom Kunden verlangt werden, sind die Preise dafür zusätzlich geschuldet und schriftlich zwischen Unternehmerin und Kunden zu vereinbaren.
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Die fälligen Leistungen seitens des Kunden bemessen sich nach der ihm zugestellten Auftragsbestätigung. Wo nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
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Der Gefahrenübergang erfolgt nach Abnahme. Bei der ausschliesslichen Lieferung von Teilen geht die Gefahr mit Vertragsabschluss an den Kunden über.
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Die Parteien verabreden einen Termin für die gemeinsame Prüfung der Anlage oder Maschine sowie Vorabnahme bei der Unternehmerin und anschliessend nach Inbetriebnahme beim Kunden für die Abnahme durch ihn. Es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll verfertigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
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Die Gewährleistungsfrist für Arbeit und Material beträgt 24 Monate. Bei ausschliesslicher Lieferung von Teilen durch die Unternehmerin an den Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.
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Die Unternehmerin haftet nur für von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden des Kunden. Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden, welche dem Kunden oder Dritten als Folge von Mängeln der von der Unternehmerin erstellten Anlage oder Maschine bzw. des von ihr gelieferten Teils entstehen.
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Ein Wandlungs- und Minderungsrecht des Kunden wird wegbedungen. Die Unternehmerin hat das Recht, Mängel in jedem Fall nachzubessern.
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Der Kunde hat Anlagen oder Maschinen am vereinbarten Vorabnahmetermin und Abnahmetermin zu prüfen und abzunehmen. Bei der ausschliesslichen Lieferung von Teilen hat der Kunde diese innert 7 Tagen zu prüfen, worauf die Lieferung als genehmigt gilt. Anschliessend haftet die Unternehmerin ausschliesslich für verdeckte Mängel und nur während der Gewährleistungsfrist. Einen verdeckten Mangel hat der Kunde innert 7 Tagen nach Entdeckung der Unternehmerin schriftlich und begründet anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige, schriftliche und begründete Anzeige, entfällt die Haftung der Unternehmerin.
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Erfüllungsort für die von der Unternehmerin zu erbringenden Lieferungen, Leistungen und Garantiearbeiten ist der Standort der Anlage und Maschine beim Kunden. Erfüllungsort für die Lieferung von Teilen ist der Sitz der Unternehmerin.
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Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wetzikon, schweizerisches Recht ist anwendbar unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.
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Abänderungen der Vereinbarung zwischen der Unternehmerin und dem Kunden sowie der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit, wobei gegenseitiger E-Mail-Austausch genügt.